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EnEV 2014: Was sind die wesentlichen Neuerungen?

Die neue EnEV 2014 enthält allgemein und sehr vereinfacht gesprochen “Vorgaben und Anforderungen an den baulichen und anlagentechnischen Wärmeschutz von Gebäuden der 3. Generation” und wird aus diesem Grunde zuweilen als “ein wesentlicher Baustein zum Klimaschutz und der Energiewende im Gebäudesektor” bezeichnet

In diesem Kontext mag auch der Hinweis hervorgehoben werden, dass der Grundgedanke der EnEV mit dem Energieeinspargesetz aus dem Jahre 1976 bereits in einer Zeit entstand, in der in Deutschland die Diskussion über die Senkung des Energieverbrauchs aufgrund der Ölkrise in den Jahren 1973/1974 entflammt war, die sodann Verordnungen wie zum Beispiel die WSVO und HeizAnlV nach sich zog, während in den diesen nachfolgenden EnEV-Versionen zunächst “nur” Verfahrensvereinfachungen vorgenommen wurden sowie die EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden umgesetzt wurde, bevor dann die EnEV 2009 die erste “richtige” Verschärfung der Anforderungen an neue Gebäude brachte.

Die EnEV 2014 führt zu einer weiteren Verschärfung, die allerdings erst zum 01.01.2016 anzuwenden ist: Für die Berechnung des höchstzulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs eines geplanten Neubaus hat sich hinsichtlich des Energiestandards im Vergleich zur derzeit noch gültigen EnEV 2009 nichts geändert, erst zum 01.01.2016 sinkt allerdings der maximal zulässige Jahres-Primärenergiebedarf um 25%.

Zudem wurde die Pflicht zum Austausch alter Heizkessel (Jahrgänge, die älter als 1985 bzw. älter als 30 Jahre alt sind) erweitert, wobei nur sog. Konstanttemparaturheizkessel erfasst werden und Ausnahmeregelungen für viele selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser existieren.

Weiter sieht die neue EnEV 2014 insbesondere vor, dass anstelle des Bandtachometers zur Anzeige der energetischen Standards des Gebäudes nunmehr farbige Stufen mit der Klassifizierung von A bis G die Energieeffizienz eines Gebäudes im Energieausweis darstellen.

Ob der Energieausweis sinnvoll ist oder nicht, hat der Verordnungsgeber damit “jedenfalls für sich selbst” entschieden.

Konstatiert wird jedenfalls die Pflicht zur Angabe energetischer Kernwerte in Immobilienanzeigen bei Verkauf und Vermietung (vgl. dazu den genauen Wortlaut des § 16a EnEV: Pflichtangaben in Immobilienanzeigen).

In Zukunft wird im Vordergrund stehen, den Energieausweis einem möglichen Käufer oder Mieter nicht, wie bislang der Fall, nur auf Anforderung zugänglich zu machen, sondern diesen bereits bei der Besichtigung eines Gebäudes vorzulegen und den Energieausweis nun auch an den Käufer oder neuen Mieter auszuhändigen.

Neu ist überdies, dass die EnEV 2014 die Vorschriften hinsichtlich der Vorlage und der Beschaffenheit des Energieausweises sogar verschärft, indem sie zusätzliche Sanktionierungsmöglichkeiten und Kontrollen vorsieht.

Einer solchen “Stärkung des Vollzugs” der neuen EnEV 2014 dient die Einführung unabhängiger Stichprobenkontrollen durch die Länder im Wege eines besonderen Kontrollsystems für Energieausweise und Berichte über die Inspektion von Klimaanlagen.