
Medizinisches Sozialrecht in Düsseldorf
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Am Sozialgericht können Sie nur gewinnen.
Sie haben nichts zu verlieren.
Es droht Ihnen kein finanzieller Verlust.
Kosten kommen keinesfalls auf Sie zu, weil Sozialgerichte gerichtskostenfrei sind!
Am Sozialgericht entstehen niemals Gerichtskosten. Sogar die eingeholten Sachverständigengutachten werden aus der Staatskasse finanziert.
Auf Beklagtenseite stehen Sozialbehörden. Diese vertreten sich vor Gericht selbst. Sie beauftragen also keine Rechtsanwälte. Daher besteht kein Risiko, den Gegneranwalt bezahlen zu müssen, wenn der Prozess verloren geht.
Die von uns vertretenen Fällen im Medizinischen Sozialrecht (Arbeitsunfall, Berufskrankheit, Schwerbehindertenrecht, Teilhabe, Jugendhilfe, Opferhilfe, Arbeitsunfähigkeit, Unfallversicherung, Recht der Krankenversicherung, Pflegeversicherung) werden durch medizinische Sachverhalte geprägt. Hier hat der Richter keine eigene Fachkenntnis. Daher werden immer Sachverständigengutachten eingeholt. In diesen Fällen wird auch immer Prozesskostenhilfe (PKH) gewährt, weil der Ausgang des Prozesses offen ist. Das Gericht kann die Erfolgsaussicht also nicht vor Einholung des Gutachtens ablehnen. Es hat Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Anwalt Ihrer Wahl beizuordnen, wenn Sie nicht rechtsschutzversichert sind und nur über ein kleines Einkommen oder eine Rente verfügen.
Bundessozialgericht, Urteil vom 27.10.2022, B 9 SB 1/20 R
Grundsätzlich steht es dem zu Begutachtenden frei, zu einer Untersuchung durch einen medizinischen Sachverständigen eine Vertrauensperson mitzunehmen. Der Ausschluss der Vertrauensperson ist aber möglich, wenn er im Einzelfall zur Aufrechterhaltung einer funktionsfähigen, wirksamen Rechtspflege – insbesondere mit Blick auf eine unverfälschte Beweiserhebung – erforderlich ist.
Der Sachverständige darf die Begleitung nicht eigenmächtig ablehnen. Der Ausschluss muss vom Gericht angeordnet werden.
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass es dem zu Begutachtenden im Grundsatz frei steht, eine Vertrauensperson zu einer Untersuchung mitzunehmen. Das Gericht kann jedoch den Ausschluss der Vertrauensperson anordnen, wenn ihre Anwesenheit im Einzelfall eine geordnete, effektive oder unverfälschte Beweiserhebung erschwert oder verhindert. Differenzierungen zum Beispiel nach der Beziehung des Beteiligten zur Begleitperson, dem medizinischen Fachgebiet oder unterschiedlichen Phasen der Begutachtung sind in Betracht zu ziehen.
Das ist der Text der Krankenhaus-Begleitungs-Richtlinie:
https://www.g-ba.de/downloads/62-492-2951/KHB-RL_2022-08-18_iK-2022-11-01.pdf
Landessozialgerichts Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. 06.2022 - AZ: L 1 U 377/21
Unbeobachteter tödlicher Sturz eines Lkw-Fahrers als Arbeitsunfall
Die zwei 1999 und 2001 geborenen Söhne des LKW-Fahrers beanspruchen eine Halb-Waisenrente. Der 1965 geborene LKW-Fahrer wurde bewusstlos unterhalb seiner Fahrerkabine an seinem LKW aufgefunden. Die Fahrertür war noch geöffnet. Laut einer ärztlichen Einschätzung ist der Fahrer aufgrund eines Schädel-Hirn-Traumas im Krankenhaus gestorben. Dieses habe er sich von einem „Sturz aus größerer Höhe“ zugezogen.
Waisenrente nach tödlichem Arbeitsunfall
Das Landessozialgericht holte ein pathologisches Gutachten ein und zog die Akten der Staatsanwaltschaft bei. Der Sachverständige schloss aus dem Ausmaß und dem Muster der Schädelverletzungen auf einen Sturz aus größerer Höhe.
Beim Unfall ohne Zeugen sind die Umstände nur schwer zu beweisen, daher kommt es zu Beweiserleichterungen. Es reicht aus, wenn das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass sich ein bestimmter Geschehensablauf schon aufgrund weniger tatsächlicher Anhaltspunkte bilden lasse. Da der Sachverständige zu dem Schluss kam, dass das Schädelhirntrauma und damit der Tod durch einen ebenerdigen Sturz gänzlich unwahrscheinlich war, lag der Tod in Folge des Sturzes aus der Fahrerkabine nahe. Der Unfall ereignete sich auch im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit. Die Höhe der Fahrerkabine des LKW war ein ganz wesentlicher und mitentscheidender Faktor für den Tod des Fahrers und somit ein Umstand, der der betrieblichen Sphäre zuzuordnen war.
Die Grundsätze für diese Beweiserleichterung sollten sollten auf andere Fälle übertragbar sein, in denen es antragsstellenden Bürgern an Zeugen fehlt.