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bei Vorliegen ganz besonderer Umstände kann in bereits abgeschlossene Abrechnungszeiträume rückwirkend eingegriffen werden. Solche können darin bestehen,
dass der bisherige Verteilungsschlüssel unbrauchbar oder
in hohem Maße unpraktikabel ist, oder
die Anwendung zu grob unbilligen Ergebnissen führt.
LG Itzehoe, Beschluss vom 24.01.2012, 11 S 16/11