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Sonstige Urteile

27.09.2012

Grundsätzlich keine rückwirkende Änderung des Kostenverteilungsschlüssels, außer?

bei Vorliegen ganz besonderer Umstände kann in bereits abgeschlossene Abrechnungszeiträume rückwirkend eingegriffen werden. Solche können darin bestehen,

dass der bisherige Verteilungsschlüssel unbrauchbar oder

in hohem Maße unpraktikabel ist, oder

die Anwendung zu grob unbilligen Ergebnissen führt.

LG Itzehoe, Beschluss vom 24.01.2012, 11 S 16/11