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Sonstige Urteile

25.09.2012

Die Verjährungsfrist für Vorschüsse auf das Hausgeld beginnt nicht von neuem, wenn die Jahresabrechnung beschlossen wird.

Es bleibt bei der dreijährigen Verjährungsfrist für Vorschüsse auf das Hausgeld ab Ende des Jahres, in dem die Vorschüsse fällig sind. Ein Beschluss über die Jahresabrechnung führt nicht zum Neubeginn der Verjährung für Vorschüsse.

Der Beschluss über die Jahresabrechnung für rückständige Vorschüsse wirkt insofern verstärkend, dass der Korrekturvorbehalt, unter dem Vorschusszahlungen stehen, entfällt.

BGH, Urteil vom 01.06.2012, V ZR 171/11