
Telefon
0211 / 355 83 14
E-Mail
Rath@Sozialrecht-Rath.de
Adresse
Graf-Adolf-Straße 80, 40210 Düsseldorf
Kontaktformular
zum Formular
Es bleibt bei der dreijährigen Verjährungsfrist für Vorschüsse auf das Hausgeld ab Ende des Jahres, in dem die Vorschüsse fällig sind. Ein Beschluss über die Jahresabrechnung führt nicht zum Neubeginn der Verjährung für Vorschüsse.
Der Beschluss über die Jahresabrechnung für rückständige Vorschüsse wirkt insofern verstärkend, dass der Korrekturvorbehalt, unter dem Vorschusszahlungen stehen, entfällt.
BGH, Urteil vom 01.06.2012, V ZR 171/11