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Liegen sonst keine besonderen Umstände des Einzelfalles vor, führt eine fehlerhafte Berechnung und Verteilung nur einzelner Kostenpositionen regelmäßig nicht dazu, dass Jahresabrechnungen oder Wirtschaftspläne insgesamt für ungültig erklärt werden.
Gemäß § 139 BGB ist der übrige Beschluss über Wirtschaftsplan oder Abrechnung aufrecht zu erhalten, wenn dies dem Willen der Beteiligten entspricht. Regelmäßig wird es dem Willen der Eigentümer entsprechen, den nicht zu beanstandenen Teil des Geschäfts aufrecht zu erhalten, wenn nur ein geringfügiger Teil unwirksam ist. Der Genehmigungsbeschluss ist erst dann insgesamt für ungültig zu erklären, wenn ein verbleibender Rest der Abrechnung nicht mehr verständlich wäre.
BGH, Urteil vom 11.05.2012, V ZR 193/11