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Wenn ein Eigentümer nach einer bestehenden Vereinbarung oder laut Teilungserklärung von der Tragung bestimmter Kosten oder Kostentragungspflicht insgesamt befreit ist, haben die Eigentümer nicht die Befugnis, diesen Eigentümer durch Beschluss erstmals an den Kosten zu beteiligen.
Besteht keine Beschlusskompetenz, ist ein Beschluss nichtig. Ein Eigentümer kann auch nach Jahren dessen Nichtigkeit gerichtlich feststellen lassen. Das gilt sogar dann, wenn der (nichtige) Beschluss jahrelang ausgeführt wurde.
BGH, Urteil vom 01.06.2012, V ZR 225/11