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Schallschutz ist grundsätzlich nach den im Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Schallschutzbestimmungen der DIN 4109 zu bemessen.
Auch wenn der Bodenbelag ausgewechselt wird, gilt die DIN 4109 in der zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Fassung. Das gilt auch, wenn nach dem Wechsel des Bodenbelags ein geringerer Trittschallschutz gewährt wird als vorher vorhanden war.
Es gibt keinen allgemeinen Anspruch auf Beibehaltung eines vorhandenen Trittschallschutzes. Man kann nur beanspruchen, dass der Trittschall sich im Rahmen der Mindestanforderungen der DIN 4109 hält.
BGH, Urteil vom 01.06.2012, V ZR 195/11