
Telefon
0211 / 355 83 14
E-Mail
Rath@Sozialrecht-Rath.de
Adresse
Graf-Adolf-Straße 80, 40210 Düsseldorf
Kontaktformular
zum Formular
… auch wenn dies im Mietvertrag nicht vereinbart wurde.
Voraussetzung ist allerdings, dass der Mieter bei Vertragsschluss die Heizung selbst betrieben hatte (hier: Gasetagenheizung) und die gewerbliche Wärmelieferung (Contracting) später eingeführt wurde. Das folgt aus einer ergänzenden Vertragsauslegung. Entscheidend ist danach die Frage, was die Parteien vereinbart hätten, wenn die Wärmelieferung durch Contracting bei Vertragsschluss schon geplant gewesen wäre.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Berufung wurde beim LG Itzehoe eingelegt.
AG Pinneberg, Urteil vom 13.04.2011, 83 C 309/10