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Kosten des Hausmeisters sind nur teilweise als Betriebskosten umlagefähig, so dass sie vom Mieter bezahlt werden müssen. Es muss unterschieden werden zwischen umlagefähigen freiwilligen Leistungen des Vermieters und Kosten für Tätigkeiten des Hauswarts bei der Verwaltung, Instandsetzung und Instandhaltung, die dem Vermieter zur Last fallen. Die Aufschlüsselung muss nachvollziehbar sein, wobei den Vermieter die Darlegungs- und Beweislast trifft.
Die Formulierung im Mietvertrag “Kosten für das Management” ist intransparent und nach Grund und Höhe zu unbestimmt, so dass der Mieter unangemessen benachteiligt wird.
Die Klausel kann nicht in einen wirksamen Teil “Verwaltungskosten” umgedeutet werden.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.07.2011, 24 U 153/10