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Für eine Qualifizierung eines Mietshauses als Studentenwohnheim gemäß § 549(3) BGB ist es nicht ausreichend, dass die Zimmer ausschließlich oder überwiegend an Studenten vermietet werden.
Weitere Voraussetzung für die Privilegierung hinsichtlich Kündigungsschutz und Mieterhöhung ist, dass die Zimmervergabe nach dem Rotationsprinzip erfolgt. Dieses Belegungskonzept muss außerdem deutlich aus einer schriftlichen Selbstbindung des Vermieters als gewollt erkennbar sein, beispielsweise in einer Satzung.
BGH, Urteil vom 13.06.2012, VIII ZR 92/11