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§ 12 WEG schützt die Eigentümergemeinschaft davor, dass unliebsame, störende oder zahlungsunfähige Mitglieder dem Verband der Eigentümer beitreten können. Werden jedoch alle Eigentumsanteile an denselben Käufer übertragen, besteht keine Gemeinschaft von Eigentümern mehr. Der Schutzzweck des § 12 WEG ist nicht mehr berührt. Die Zustimmung des Verwalters wäre reine Förmelei, auf die verzichtet werden kann.
OLG Hamm, Beschluss vom 06.03.2012, I-15 W 96/11