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Modernisierungsmaßnahmen: Bei der Frage, ob eine Verbesserung vorliegt, ist der gegenwärtige und tatsächliche Zustand maßgeblich.
Wann eine Modernisierungsmaßnahme eine Verbesserung darstellt, ist nach dem gegenwärtigen Zustand der Mietsache zu beurteilen. Einbauten, die der Mieter eingebracht hat, sind dabei zu berücksichtigen. Zweck der Duldungspflicht ist, volkswirtschaftlich und ökologisch sinnvolle Maßnahmen und die Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse zu fördern.
Hatte der Mieter eine Gasetagenheizung auf eigene Kosten mit Zustimmung des Vermieters eingebaut, stellt die geplante Installation einer Gaszentralheizung keine Verbesserung dar, auch wenn ursprünglich nur eine Ofenheizung eingebaut war.
Nur vertragswidrig vorgenommene bauliche Veränderungen durch den Mieter bleiben unberücksichtigt!
BGH, Urteil vom 20.06.2012, VIII ZR 110/11