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Erklärt der Insolvenzverwalter die Kündigung des Mietverhältnisses für den Insolvenzschuldner gemäß § 109(1)1 InsO, so wird das Mietverhältnis insgesamt beendet. Die Kündigung beendet auch den Mietvertrag mit weiteren Mitmietern, auch wenn diese solvent sind. Es gilt der Grundsatz der Einheitlichkeit des Mietverhältnisses. Es ist aber möglich und notwendig, mietvertraglich ein Recht zur Teilkündigung zu vereinbaren.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision wurde zugelassen und eingelegt.
OLG Hamburg, Urteil vom 29.03.2012, 8 U 78/11