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Sonstige Urteile

13.08.2012

Makler: Provisionsverlangen vom Käufer/ Mieter muss eindeutig sein: ?Provison 7,14%? kann ausreichen, wenn?

… die Anzeige so gestaltet ist, dass die entstehende Pflicht zur Zahlung der Maklercourtage dem durchschnittlichen Interessenten unzweideutig vor Augen geführt wird. Hierzu genügt die Angabe “Provision 7,14%” unmittelbar unter der Angabe der Vermarktungsart (hier: Kauf) und des Kaufpreises.

Tip: Noch eindeutiger ist die Formulierung “Käuferprovision X,X%”!

BGH, Urteil vom 03.05.2012, III ZR 62/11