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Tritt ein Vermieter gemäß § 566 BGB in einen Mietvertrag ein, so ist er ohne entsprechende vertragliche Regelung nicht verpflichtet, wie sein Vorgänger für die Umsatzsteuer zu optieren, und muss auch keine Rechnung erstellen, die §§ 14(4), 15 UStG gerecht wird.
OLG München, Beschluss vom 13.03.2012, 32 U 4761/11