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Der Vermieter ist auch dann verpflichtet, Wasser nach tatsächlichem Verbrauch umzulegen, wenn im Mietvertrag ein anderer Verteilungsschlüssel vereinbart wurde. Das setzt nur voraus, dass während der Dauer des Mietverhältnisses in allen Wohnungen und Gemeinschaftsräumen Verbrauchsmesser installiert wurden.
AG Köln, Urteil vom 31.01.2012, 212 C 38/12