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Die Mietvertragsparteien können einen Minderungsbetrag für einen festen Zeitraum vereinbaren, wobei der Mieter auf der Geltendmachung einer weiteren Minderung wirksam verzichten kann. Mindert der Mieter trotzdem mehr, kann er fristlos oder ordentlich gekündigt werden.
LG München, Urteil vom 09.12.2011, 14 S 9823/11