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Graf-Adolf-Straße 80, 40210 Düsseldorf
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1. der Kaufinteressent das Provisionsverlangen nicht ausdrücklich ablehnt und
2. der Kaufinteressent weitere Maklertätigkeiten in Anspruch nimmt.
Der Kaufinteressent muss unmissverständlich erklären, dass er mit der Provisionszahlung nicht einverstanden ist. Er darf dann auch keine weiteren Maklerleistungen mehr in Anspruch nehmen, da er sich ansonsten treuwidrig verhält.
LG Hamburg, Urteil vom 29.06.2011, 316 O 7/11