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… sie
1. mit der Beschaffenheit der Mietsache zusammen hängen,
2. nicht in persönlichen oder betrieblichen Umständen des Mieters ihre Ursache haben,
3. mietvertraglich nichts Abweichendes vereinbart ist und
4. die fehlende Genehmigung den Gebrauch der Mietsache aufhebt oder beeinträcht, zum Beispiel wenn die Behörde die Nutzung untersagt oder ihr Einschreiten sicher erwartet werden kann.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.12.2011 – 24 U 76/11