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Bei einem Wasserschaden an der Zimmerdecke, der durch eine Unachtsamkeit des Mieters der darüber liegenden Wohnung entstanden ist, haben die Mieter der betroffenen Wohnung keinen Schadensersatzanspruch.
Ansprüche stehen nur dem Vermieter zu. Der Mieter kann sich die Schadensersatzansprüche des Vermieters abtreten lassen.
AG Halle, Urteil vom 25.06.2013, 95 C 3141/12