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1. Das Einstellen eines Exposés in einem Internetportal durch den Makler ist lediglich eine Aufforderung, Angebote gegenüber dem Makler abzugeben. Mit einer E-Mail-Anfrage an den Makler unterbreitet der Kunde das Angebot auf Abschluss des Maklervertrags, welches der Makler mit Zusendung der Anschrift und objektbezogener Daten annimmt.
2. Ein solcher Maklervertrag kann wirksam nach §§ 312d(1), 355 BGB widerrufen werden.
3. Der Wert der Maklerleistung kann vom Gericht frei geschätzt werden (hier: 20% der ursprünglichen Provision).
LG Bochum, Urteil vom 09.03.2012, 2 O 498/11