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Die wiederholte zweckwidrige Mittelverwendung für Mietzahlungen spricht dafür, dass der Leistungsempfänger bewusst die Miete nicht zahlt im Vertrauen darauf, dass Rückstände später übernommen werden. In einem solchen Fall sozialwidrigen Herbeiführens von Mietrückständen trotz ausreichender Mittel erscheint eine Hilfegewährung nicht gerechtfertigt.
LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.2013, L 2 AS 842/13 ER-B