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1. Ein Mieter, der wegen eines Mangels Mietminderung geltend macht, muss nur den konkreten Sachmangel darlegen, nicht das Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung.
2. Das Gericht ist verpflichtet, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Wird der schon als Beweisangebot substanziiert dargelegte Mangel als unerhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung abgetan und die Berechtigung, Miete zu mindern, verneint, ist der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
VerfGH Berlin, Beschluss vom 23.01.2013, VerfGH 11/12