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1. Ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (= Verband) selbst Vertragspartner des Werkvertrags, ist sie Inhaberin sämtlicher Rechte aus diesem Vertrag und damit auch der Gewährleistungsansprüche.
2. Daher ist die Klage eines dazu nicht ermächtigten WEG-Mitglieds auf Kostenvorschuss wegen Mängeln einer von der Gemeinschaft in Auftrag gegebenen Bauleistung bereits unzulässig. Das gilt auch dann, wenn Zahlung an die Gemeinschaft verlangt wird.
OLG Hamm, Urteil vom 06.12.2011, 19 U 89/11; BGH, Beschluss vom 14.03.2013, VII ZR 50/12 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)