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1. Hat die WEG die Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum an sich gezogen, ist eine fristgebundene Aufforderung zur Mängelbeseitigung durch einen einzelnen Wohnungseigentümer unwirksam, wenn die Nachbesserung (noch) nicht im Interesse der Gemeinschaft liegt.
2. Die Kontrollfrage zur Klärung eines möglichen Interessenwiderspruchs lautet: Wäre die Wohnungseigentümergemeinschaft als Hausherrin mit einer Durchführung von Mängelbeseitigungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum einverstanden und würde dem Bauträger den Zutritt gestatten, um der Aufforderung des Erwerbers nach Mängelbeseitigung Folge zu leisten?
OLG Schleswig, Urteil vom 28.03.2013, 3 U 44/12 (nicht rechtskräftig)