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1. Bereits auf die Ankündigung einer Außenmodernisierung, die mit Störungen des geschützten Besitzes des Mieters verbunden sein wird, kann der Mieter Besitzschutzansprüche im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzen.
2. Ob dem Vermieter ein materiell-rechtlicher Duldungsanspruch aus § 554(2) BGB o. a. zusteht, ist wegen § 863 BGB dabei unbeachtlich.
3. Die für den Verfügungsanspruch erforderliche ernsthafte Besorgnis einer bevorstehenden Besitzstörung entfällt nicht durch das bloße Versprechen des Vermieters, von der angekündigten Maßnahme abzusehen; erforderlich ist vielmehr grundsätzlich die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
LG Berlin, Beschluss vom 01.03.2013, 63 T 29/13