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Wird die vertraglich vereinbarte “Mietfläche” unterschritten, darf nicht pauschal entsprechend der geringeren Fläche gemindert werden. Je nach Art der Nutzung der Flächen muss einem geringeren Gebrauchswert der fehlenden Flächen Rechnung getragen werden. Kellerräume haben demnach im Gewerberaummietrecht einen geringeren Gebrauchswert als Hauptmietflächen. Sie müssen im Gewerberaummietrecht bei Minderung separat beurteilt werden. Die Flächenberechnungsvorschriften der Wohnflächenverordnung sind im Gewerberaummietrecht grundsätzlich nicht anzuwenden.
BGH, Urteil vom 18.07.2012, XII ZR 97/09