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Die Stellung einer Barkaution ist ein Rechtsgeschäft mit Treuhandcharakter. Diesem Treuhandcharakter der Mietsicherheit liegt ein stillschweigendes Aufrechnungsverbot gegen Forderungen inne, die ihren Ursprung nicht in dem Mietverhältnis selbst haben.
Bei preisgebundenem Wohnraum ergibt sich der Ausschluss bereits aus dem Gesetz, § 9(5)1 WoBindG, wonach die Kaution nur der Besicherung wegen Schadensersatz und unterlassene Schönheitsreparaturen gilt. Hier kann der Vermieter auch nicht gegen offene Mieten aufrechnen.
Dieselben Grundsätze gelten auch für die Geschäftsraummiete.
BGH, Urteil vom 11.07.2012, VIII ZR 36/12