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Mindert der Mieter die Miete und gerät dadurch mit einem Betrag in Verzug, der zwei Monatsmieten entspricht, entfällt der Verzug nicht wegen fehlenden Verschuldens des Mieters, wenn er bei verkehrsüblicher Sorgfalt hätte erkennen können, dass die Voraussetzungen des von ihm behaupteten Minderungsrechts nicht bestehen (hier: Baumangel als Ursache für Schimmel).
BGH, Urteil vom 11.07.2012, VIII ZR 138/11