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Sonstige Urteile

02.10.2012

Ist Gegenstand der Klage der Abriss einer Nachbarwand, muss zuvor ein Schlichtungsverfahren durchgeführt worden sein.

Geht es in der Klage um den Abriss einer Mauer, die vor ihrem Abriss eine Nachbarwand gemäß § 7 Nachbarschafstgesetz-NRW war, ist die Erhebung einer Klage erst dann zulässig, wenn zuvor ein Schlichtungsverfahren durchgeführt wurde.

OLG Hamm, Urteil vom 26.03.2012, 5 U 177/11