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Geht es in der Klage um den Abriss einer Mauer, die vor ihrem Abriss eine Nachbarwand gemäß § 7 Nachbarschafstgesetz-NRW war, ist die Erhebung einer Klage erst dann zulässig, wenn zuvor ein Schlichtungsverfahren durchgeführt wurde.
OLG Hamm, Urteil vom 26.03.2012, 5 U 177/11