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Hält der Immobilienmakler einen Interessenten zum Kauf der Immobilie hin, weil er den Abschluss eines neuen Makleralleinauftrags abwarten möchte, liegt darin ein schwer wiegender Verstoß gegen seine Vertragspflichten.
Durch solches Verhalten handelt der Makler den Interessen des Verkäufers mit einer dem Vorsatz nahekommenden Leichtfertigkeit in so schwerwiegender Weise zuwider, dass er sich eines Maklerlohnes unwürdig erscheint.
OLG Nürnberg, Urteil vom 27.05.2011, 2 U 1676/10