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Es ist nicht als pflichtwidrig anzusehen, wenn der Immobilienmakler keine Überprüfung vornimmt, ob das zu vermittelnde Gebäude zu Wohnzwecken über entsprechende baubehördliche Genehmigungen verfügt.
Er muss auch nicht darüber informieren, dass er solche Erkundigungen hinsichtlich der Baugenehmigung nicht eingeholt hat.
Die Klausel “Alle Angaben erfolgen nach bestem Gewissen und Angaben des Verkäufers. Für etwaige Abweichungen können wir keine Gewähr übernehmen.” ist nicht zu beanstanden.
OLG Stuttgart, Urteil vom 02.02.2011, 3 U 154/10
Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom BGH mit Beschluss vom 30.11.2011 III ZR 50/11 zurück gewiesen.